Das Schweizer Patentrecht ändert sich am 1. Januar 2027
Ab 1. Januar 2027 wird zu jeder nationalen Schweizer Patentanmeldung eine Recherche zum Stand der Technik durchgeführt. Anmelderinnen und Anmelder können die teilweise Sachprüfung nutzen oder eine vollständige Sachprüfung einschliesslich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit beantragen.
- Inkrafttreten
- 1. Jan. 2027Revidiertes Patentgesetz und Verordnungen
- Jahresgebühren
- Ab dem 3. JahrBisher ab dem 4. Jahr
- Jahresgebühren über die Höchstdauer
- CHF 7’620Jahre 3–20; bisher CHF 7’060
- Gesuch um vorzeitige Rechnung
- 30. Sept. 2026Prüfungsgebühr vor 1. Jan. 2027 bezahlen
Diese Seite fasst Informationen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) und des Bundesrates zusammen. Alle Beträge sind amtliche Gebühren in Schweizer Franken.
Vorzeitige Rechnung: 30. September 2026
Für eine berechtigte hängige Anmeldung nimmt das IGE Gesuche um vorzeitige Zustellung der Rechnung für die Prüfungsgebühr bis 30. September 2026 entgegen. Entscheidend für den Abschluss nach bisherigem Recht ist die Bezahlung der Prüfungsgebühr vor dem 1. Januar 2027. Die vorzeitige Rechnungsstellung beschleunigt die Sachprüfung nicht.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert
Das revidierte Verfahren führt eine Recherche für jede Anmeldung und eine optionale Prüfung aller Patentierbarkeitsvoraussetzungen ein.
| Bis 31. Dezember 2026 | Ab 1. Januar 2027 | |
|---|---|---|
| Recherche zum Stand der Technik | Freiwillig auf Antrag (CHF 500) | Obligatorisch für jede Anmeldung; der Recherchebericht wird mit der Anmeldung auf Swissreg veröffentlicht |
| Neuheit und erfinderische Tätigkeit | Vom IGE nicht geprüft | Bei beantragter vollständiger Sachprüfung geprüft |
| Prüfungsverfahren | Ein Sachprüfungsverfahren | Teilweise Sachprüfung oder vollständige Sachprüfung auf Antrag |
| In der Anmeldegebühr enthaltene Ansprüche | 10 | 15 |
| Technische Unterlagen auf Englisch | Übersetzung in eine Amtssprache erforderlich | Ohne obligatorische Übersetzung zulässig; Titel und Zusammenfassung müssen in einer Amtssprache vorliegen |
| Aussetzung wegen einer parallelen Anmeldung | Möglich | Für neue Fälle nicht möglich; bestehende Aussetzungen enden mit Wegfall des Grundes, spätestens am 1. Januar 2030 |
| Beschwerden gegen Patententscheide des IGE | Bundesverwaltungsgericht | Bundespatentgericht; das Einspruchsverfahren vor dem IGE entfällt |
| Erste Jahresgebühr | Viertes Jahr nach der Anmeldung | Drittes Jahr nach der Anmeldung |
Teilweise und vollständige Sachprüfung
Die teilweise Sachprüfung umfasst die anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, jedoch nicht Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Eine Recherche wird dennoch durchgeführt und der Bericht veröffentlicht. Die vollständige Sachprüfung ist auf Antrag verfügbar und umfasst auch Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Die zusätzliche Amtsgebühr beträgt CHF 300.
Beschwerden
Nach revidiertem Recht beurteilt das Bundespatentgericht Beschwerden gegen Patententscheide des IGE anstelle des Bundesverwaltungsgerichts. Das IGE hält fest, dass das Einspruchsverfahren entfällt und die Beschwerdemöglichkeiten Dritter erweitert werden.
Amtliche Anmelde-, Recherche- und Prüfungsgebühren
Die Tabelle zeigt nur IGE-Gebühren. Honorare, Übersetzungen, Mehrwertsteuer und Bearbeitungsgebühren sind nicht enthalten.
| Amtsgebühr | Bis 31. Dezember 2026CHF | Ab 1. Januar 2027CHF | Änderung |
|---|---|---|---|
| Anmeldegebühr | 200 | 200 | Unverändert; 15 statt 10 Ansprüche enthalten |
| Anspruchsgebühr | 50 je Anspruch ab dem 11. | 50 je Anspruch ab dem 16. | Fünf zusätzliche Ansprüche enthalten |
| Recherche zum Stand der Technik | 500, freiwillig | 500, obligatorisch | CHF 400 für die nachträgliche obligatorische Recherche einer vor dem 1. Januar 2027 eingereichten Anmeldung |
| Teilweise Sachprüfung | 500 | 400 | CHF 100 tiefer |
| Vollständige Sachprüfung | Nicht verfügbar | 300 zusätzlich zur teilweisen Sachprüfung | Neue Option |
| Zwischensumme für eine Anmeldung innerhalb der enthaltenen Anspruchszahl | 700 ohne freiwillige Recherche | 1’100 teilweise; 1’400 vollständig | Anmeldung, Recherche und Prüfung |
Für eine neue Anmeldung ohne Anspruchsgebühren ergeben die publizierten Gebühren CHF 1’100 bei teilweiser und CHF 1’400 bei vollständiger Sachprüfung. Die nachträgliche obligatorische Recherche einer vor dem 1. Januar 2027 eingereichten Anmeldung kostet CHF 400.
Jahresgebühren, Jahr für Jahr
Jahresgebühren werden ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung geschuldet. Für die Jahre 3–20 beträgt der publizierte Tarif insgesamt CHF 7’620; nach bisherigem Tarif sind es CHF 7’060 für die Jahre 4–20.
| Jahr nach der Anmeldung | Bisheriger TarifFälligkeit vor 1. März 2027 · CHF | Neuer TarifFälligkeit ab 1. März 2027 · CHF | Differenz |
|---|---|---|---|
| 3 | – | 90 | +90 |
| 4 | 100 | 110 | +10 |
| 5 | 120 | 130 | +10 |
| 6 | 140 | 150 | +10 |
| 7 | 160 | 170 | +10 |
| 8 | 180 | 190 | +10 |
| 9 | 220 | 230 | +10 |
| 10 | 260 | 270 | +10 |
| 11 | 300 | 310 | +10 |
| 12 | 340 | 370 | +30 |
| 13 | 400 | 430 | +30 |
| 14 | 460 | 490 | +30 |
| 15 | 520 | 570 | +50 |
| 16 | 600 | 650 | +50 |
| 17 | 680 | 730 | +50 |
| 18 | 760 | 820 | +60 |
| 19 | 860 | 910 | +50 |
| 20 | 960 | 1’000 | +40 |
| Total über die Höchstdauer | 7,060 | 7,620 | +560 |
Wann der neue Tarif gilt
Der Übergang richtet sich nach der Fälligkeit. Für Jahresgebühren mit Fälligkeit vor dem 1. März 2027 gilt bisheriges Recht. Die neuen Beträge gelten bei Fälligkeit ab dem 1. März 2027; die Gebühr für das dritte Jahr ist geschuldet, wenn sie ab diesem Datum fällig wird.
Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in den das Anmeldedatum fällt. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bezahlt werden. Bei Zahlung nach den ersten drei Monaten wird ein Zuschlag von CHF 50 erhoben. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, wird die Anmeldung abgewiesen oder das erteilte Patent im Register gelöscht und erlischt rückwirkend auf das Fälligkeitsdatum.
Übergangsdaten
Das IGE nennt für den Übergang folgende Daten.
- 30. September 2026
Ende der Möglichkeit zur vorzeitigen Rechnungsstellung
Bis zu diesem Datum nimmt das IGE Gesuche um vorzeitige Zustellung der Rechnung für die Prüfungsgebühr entgegen. Entscheidend ist die Bezahlung vor dem 1. Januar 2027. Die beschleunigte Sachprüfung bleibt ein separater Weg; der Beschleunigungszuschlag und die Prüfungsgebühr müssen vor dem 1. Januar 2027 bezahlt sein, damit bisheriges Recht gilt.
- 1. Januar 2027
Inkrafttreten
Das revidierte Patentgesetz und die Verordnungen treten in Kraft. Die meisten hängigen Anmeldungen, für welche die Prüfungsgebühr nicht bezahlt wurde, wechseln ins neue Recht. Anmeldungen mit vor diesem Datum bezahlter Prüfungsgebühr, die nicht ausgesetzt sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
- 1. März 2027
Übergang bei den Jahresgebühren
Die neuen Beträge gelten für Jahresgebühren, die ab diesem Datum fällig werden.
- 1. April 2027
Antrag auf Prüfung nach neuem Recht
Wer die Prüfungsgebühr bereits bezahlt hat, kann bis zu diesem Datum die Prüfung nach neuem Recht beantragen. Kündigt das IGE vorher den Abschluss der Prüfung an, muss der Antrag vor dem Abschluss gestellt werden.
- 1. Januar 2030
Spätestes Ende bestehender Aussetzungen
Eine bestehende Aussetzung endet mit Wegfall ihres Grundes, auf Antrag und in jedem Fall spätestens an diesem Datum. Danach führt das IGE die obligatorische Recherche durch und schliesst die Prüfung nach neuem Recht ab.
Häufige Fragen
Wann tritt das revidierte Schweizer Patentrecht in Kraft?
Am 1. Januar 2027.
Ist die Recherche zum Stand der Technik obligatorisch?
Ja. Ab 1. Januar 2027 führt das IGE für jede Anmeldung eine gebührenpflichtige Recherche durch und veröffentlicht den Bericht mit der Anmeldung auf Swissreg.
Was geschieht mit einer hängigen Anmeldung?
Die meisten hängigen Anmeldungen, für welche die Prüfungsgebühr am 1. Januar 2027 nicht bezahlt ist, wechseln ins neue Recht. Eine Anmeldung mit vorher bezahlter Prüfungsgebühr, die nicht ausgesetzt ist, wird nach bisherigem Recht abgeschlossen.
Was kostet die obligatorische Recherche?
CHF 500 nach neuem Recht. Die nachträgliche obligatorische Recherche kostet CHF 400 für eine vor dem 1. Januar 2027 eingereichte Anmeldung, die nach neuem Recht recherchiert werden muss.
Können technische Unterlagen auf Englisch eingereicht werden?
Ja. Ab 1. Januar 2027 können sie ohne obligatorische Übersetzung in eine Amtssprache auf Englisch eingereicht werden. Titel und Zusammenfassung müssen in einer Amtssprache vorliegen.
Wann gelten die neuen Jahresgebühren?
Die neuen Beträge gelten bei Fälligkeit ab dem 1. März 2027. Die Gebühr für das dritte Jahr ist geschuldet, wenn sie ab diesem Datum fällig wird.
Welches Gericht beurteilt Beschwerden?
Nach revidiertem Recht beurteilt das Bundespatentgericht Beschwerden gegen Patententscheide des IGE anstelle des Bundesverwaltungsgerichts.
Was geschieht mit einer bestehenden Aussetzung?
Sie endet mit Wegfall des Grundes, auf Antrag und spätestens am 1. Januar 2030. Danach folgen die obligatorische Recherche und die Prüfung nach neuem Recht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- IGE – Patentrecht 2027
- IGE – Übersicht über die neuen Gebühren
- Bundesrat – Das Schweizer Patent wird gestärkt
- IGE – Gestrafftes Beschwerdeverfahren (Englisch)
- Änderung des Patentgesetzes (BBl 2024 685)
- Patentverordnung, genehmigt am 20. Mai 2026
- Änderung der Gebührenverordnung des IGE
Bitte beachten
Diese Seite fasst den Stand der amtlichen Informationen vom 27. August 2026 zusammen und dient der allgemeinen Information. Sie ist keine Rechtsberatung. Die Anwendung der Übergangsbestimmungen hängt von den Tatsachen und dem Verfahrensstand des einzelnen Dossiers ab. Die Summen enthalten keine Honorare, Übersetzungen, Mehrwertsteuer oder Bearbeitungsgebühren.
Sprechen wir über Ihre Ideen
DO Innovations S.A. Chemin de Bon-Abri 26a1007 Lausanne
Switzerland +41 79 199 80 73
admin@do-innovations.ch Sprechen wir darüber